Kurz gesagt
Zu persönlichen Anlässen wie Geburtstag oder Hochzeit bleiben Sachgeschenke bis 60 Euro steuerfrei. Für alle anderen Sachgeschenke, auch zu Weihnachten, gilt die Freigrenze von 50 Euro im Monat. Auf einer Betriebsveranstaltung, die allen Mitarbeitenden offensteht, zählen Geschenke bis 60 Euro zum Freibetrag von 110 Euro je Person. Was darüber liegt, kann das Unternehmen mit 30 Prozent pauschal versteuern, zahlt für eigene Mitarbeitende aber Sozialversicherungsbeiträge. Geldgeschenke sind immer Arbeitslohn.
Die Grenzen auf einen Blick
| Anlass | Grenze | Art der Grenze | Rechtsgrundlage |
|---|---|---|---|
| Geburtstag, Hochzeit, Geburt eines Kindes, bestandene Prüfung | 60 Euro brutto je Anlass, nur Sachgeschenke | Freigrenze | R 19.6 Abs. 1 LStR |
| Weihnachten, Ostern, Dankeschön, Willkommensgeschenk | 50 Euro brutto je Monat, alle Sachbezüge zusammen | Freigrenze | § 8 Abs. 2 Satz 11 EStG |
| Geschenk auf der Weihnachtsfeier oder einem Betriebsfest | Geschenke bis 60 Euro zählen zu den Kosten der Feier, 110 Euro je Person und Veranstaltung, höchstens zwei im Jahr, nur wenn die Feier allen Mitarbeitenden des Betriebs oder eines Betriebsteils offensteht | Freibetrag | § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1a EStG |
| Empfang zum runden Dienstjubiläum, zum Einstand oder zum Abschied einer Person | 110 Euro je teilnehmender Person einschließlich Geschenken bis 60 Euro | Freigrenze | R 19.3 Abs. 2 Nr. 3 LStR |
| Typische Berufskleidung | keine Betragsgrenze | Steuerbefreiung | § 3 Nr. 31 EStG, R 3.31 LStR |
| Alles darüber, nur Sachgeschenke | 30 Prozent Pauschalsteuer plus Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer, bis 10.000 Euro je Person und Jahr | Pauschalierung | § 37b Abs. 2 EStG |
Freigrenze und Freibetrag: der Unterschied, der Geld kostet
Bei einer Freigrenze ist alles steuerfrei, solange die Grenze nicht überschritten wird. Ein Cent darüber, und der ganze Betrag ist steuer- und sozialversicherungspflichtig. Ein Geschenk für 50,01 Euro kostet also Lohnsteuer auf 50,01 Euro, nicht auf einen Cent.
Bei einem Freibetrag ist nur der Teil über der Grenze steuerpflichtig. Das gilt für Betriebsveranstaltungen: Kostet die Weihnachtsfeier je Person 130 Euro, sind 20 Euro zu versteuern.
Persönliche Anlässe: 60 Euro
Sachgeschenke zu einem besonderen persönlichen Ereignis der Mitarbeiterin oder des Mitarbeiters oder eines Angehörigen im selben Haushalt sind bis 60 Euro brutto kein Arbeitslohn. Dazu zählen Geburtstag, Hochzeit, die Geburt eines Kindes oder eine bestandene Prüfung, auch eine berufliche wie die Abschlussprüfung (H 19.6 LStH). Die Grenze gilt je Anlass, nicht je Monat, und neben der 50-Euro-Freigrenze. Geld oder Gutscheine mit Geldcharakter fallen nicht darunter.
Weihnachten und ein Firmenjubiläum sind nach herrschender Auffassung keine persönlichen Ereignisse der einzelnen Person. Für sie gilt die 50-Euro-Freigrenze. Was das für die Planung im Dezember heißt, steht im Ratgeber Weihnachtsgeschenke für Mitarbeitende.
Der Sachbezug: 50 Euro im Monat
Sachgeschenke, die nicht an einen persönlichen Anlass gebunden sind, bleiben bis 50 Euro brutto im Kalendermonat steuer- und sozialversicherungsfrei. Drei Punkte entscheiden:
- Alle Sachbezüge zählen zusammen. Bekommt jemand im Dezember schon einen Tankgutschein über 50 Euro, ist die Grenze ausgeschöpft.
- Kein Übertrag. Was im November nicht genutzt wurde, verfällt.
- Gutscheine nur mit Bedingungen. Ein Gutschein zählt als Sachbezug, wenn er die Voraussetzungen des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes erfüllt (§ 8 Abs. 1 Satz 3 EStG), etwa nur bei einem Händler oder in einem begrenzten Netz einlösbar ist, und zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Lohn gegeben wird.
Bewertet wird mit dem üblichen Endpreis. Für Artikel, die es nicht im Handel gibt, etwa ein Hoodie mit Ihrem Logo, kann der Arbeitgeber nach R 8.1 Abs. 2 LStR seine Kosten einschließlich Umsatzsteuer und aller Nebenkosten ansetzen. Veredelung und Versand zählen dann mit.
Geschenke auf der Weihnachtsfeier: 110 Euro
Für bis zu zwei Betriebsveranstaltungen im Jahr gilt ein Freibetrag von 110 Euro je teilnehmender Person, einschließlich Umsatzsteuer und aller Kosten der Feier. Voraussetzung ist, dass die Feier allen Mitarbeitenden des Betriebs oder eines Betriebsteils offensteht (§ 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1a EStG). Geschenke bis 60 Euro, die auf der Feier überreicht werden, zählen zu diesen Kosten. Begleitpersonen werden der eingeladenen Person zugerechnet.
Seit dem 1. Januar 2026 lässt sich ein Betrag über 110 Euro nur dann pauschal mit 25 Prozent versteuern, wenn die Veranstaltung allen Mitarbeitenden des Betriebs oder eines Betriebsteils offensteht (§ 40 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 EStG in der Fassung des Steueränderungsgesetzes 2025). Der pauschal versteuerte Teil ist sozialversicherungsfrei, wenn das Unternehmen ihn mit der Lohnabrechnung für denselben Zeitraum pauschal versteuert (§ 1 Abs. 1 SvEV). Ein Geldgeschenk auf der Feier lässt sich nicht pauschal versteuern.
Firmenkleidung und Merch mit Logo
Für Kleidung mit Logo gibt es keine eigene Freigrenze. Es kommt darauf an, ob sie privat getragen werden kann:
| Kleidung | Steuerlich |
|---|---|
| Schutzkleidung, Uniform, Kleidung mit dauerhaft angebrachtem Firmenlogo, deren private Nutzung so gut wie ausgeschlossen ist | typische Berufskleidung, steuerfrei nach § 3 Nr. 31 EStG |
| Einheitliche Kleidung, die während der Arbeit getragen werden muss, etwa am Messestand | kein Arbeitslohn, wenn das betriebliche Interesse im Vordergrund steht (H 19.3 LStH) |
| Hoodie, T-Shirt oder Jacke mit kleinem Logo, die auch privat getragen wird | Sachbezug: bis 50 Euro im Monat frei, sonst steuerpflichtig oder pauschal nach § 37b EStG |
| Hochwertige Kleidung, die privat getragen werden kann | Arbeitslohn, soweit keine typische Berufskleidung |
Ein kleines Logo allein macht aus einem Pullover keine Berufskleidung. Der Bundesfinanzhof stellt darauf ab, ob eine private Nutzung im Rahmen des Möglichen und Üblichen liegt.
Willkommensgeschenke für neue Mitarbeitende
Für Onboarding-Boxen gibt es keine eigene Regel. Arbeitsmittel, die Sie zur beruflichen Nutzung überlassen, etwa Laptop oder Headset, sind kein Arbeitslohn (R 19.3 Abs. 2 Nr. 1 LStR). Typische Berufskleidung ist steuerfrei. Für den Rest gilt die 50-Euro-Freigrenze im Monat des Eintritts oder die Pauschalsteuer.
Pauschal versteuern: 30 Prozent
Liegt ein Geschenk über den Grenzen, kann das Unternehmen die Lohnsteuer mit 30 Prozent pauschal übernehmen, dazu Solidaritätszuschlag und gegebenenfalls Kirchensteuer (§ 37b Abs. 2 EStG). Das gilt nur für Sachgeschenke, die zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Lohn gegeben werden, und bis 10.000 Euro je Person und Jahr. Ein einzelnes Geschenk über 10.000 Euro lässt sich nicht pauschal versteuern. Die Wahl gilt einheitlich für alle Sachzuwendungen an Mitarbeitende im Kalenderjahr, und die Beschenkten sind darüber zu informieren. Für eigene Mitarbeitende bleiben Sozialversicherungsbeiträge fällig.
Geschenke an Kunden sind ein anderes Thema
Für Geschenke an Geschäftsfreunde gilt eine eigene Grenze: Sie sind bis 50 Euro je Empfänger und Jahr als Betriebsausgabe abziehbar (§ 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 EStG). Mehr dazu im Ratgeber Kundengeschenke.
Mitarbeitergeschenke für viele Standorte
Steuerlich übersichtlich bleibt es, wenn jede Person dasselbe Geschenk im selben Monat bekommt und der Wert klar dokumentiert ist. In veredel legen Sie Geschenke mit Ihrem Händler als Produkte zu festen Preisen an. Jeder Standort bestellt für sein Team, und die Zentrale sieht und exportiert alle Bestellungen. So lässt sich für die Lohnbuchhaltung nachvollziehen, wer wann was bekommen hat.
Häufige Fragen
Wie viel darf ein Geschenk an Mitarbeitende steuerfrei kosten?
Was passiert bei einem Geschenk über 60 Euro?
Gilt die 50-Euro-Grenze im Jahr oder im Monat?
Sind Gutscheine steuerfrei?
Ist Firmenkleidung mit Logo steuerfrei?
Muss auf pauschal versteuerte Geschenke Sozialversicherung gezahlt werden?
Quellen
Diese Seite ist eine allgemeine Information und ersetzt keine Steuerberatung. Die Angaben entsprechen dem Stand vom 6. Oktober 2026. Geprüft gegen Einkommensteuergesetz, Lohnsteuer-Richtlinien und BMF-Schreiben, einschließlich der Änderung von § 40 Abs. 2 EStG zum 1. Januar 2026. Der Entwurf des Jahressteuergesetzes 2026 ändert keine der hier genannten Grenzen. Lassen Sie Ihr Vorgehen von Ihrer Steuerberatung prüfen.
- § 3 Nr. 31 Einkommensteuergesetz, typische Berufskleidung: https://www.gesetze-im-internet.de/estg/__3.html, abgerufen am 6. Oktober 2026
- § 8 Einkommensteuergesetz, Sachbezüge und 50-Euro-Freigrenze: https://www.gesetze-im-internet.de/estg/__8.html, abgerufen am 6. Oktober 2026
- § 19 Einkommensteuergesetz, Betriebsveranstaltungen: https://www.gesetze-im-internet.de/estg/__19.html, abgerufen am 6. Oktober 2026
- § 37b Einkommensteuergesetz, Pauschalierung bei Sachzuwendungen: https://www.gesetze-im-internet.de/estg/__37b.html, abgerufen am 6. Oktober 2026
- § 40 Einkommensteuergesetz, Pauschalierung bei Betriebsveranstaltungen, in der Fassung des Steueränderungsgesetzes 2025: https://www.gesetze-im-internet.de/estg/__40.html, abgerufen am 6. Oktober 2026
- Steueränderungsgesetz 2025 vom 22. Dezember 2025, BGBl. 2025 I Nr. 363, Artikel 2 Nr. 8 und Artikel 12 Abs. 2: https://www.recht.bund.de/bgbl/1/2025/363/VO.html, abgerufen am 6. Oktober 2026
- § 4 Einkommensteuergesetz, Geschenke an Geschäftsfreunde: https://www.gesetze-im-internet.de/estg/__4.html, abgerufen am 6. Oktober 2026
- Sozialversicherungsentgeltverordnung § 1 und § 3: https://www.gesetze-im-internet.de/svev/, abgerufen am 6. Oktober 2026
- R 19.6 Lohnsteuer-Richtlinien, Aufmerksamkeiten: https://lsth.bundesfinanzministerium.de/lsth/2026/A-Einkommensteuergesetz/II-Einkommen-2-24b/8-Die-einzelnen-Einkunftsarten-13-24b/d-Nichtselbstaendige-Arbeit-19-19a/Paragraf-19/r-19-6.html, abgerufen am 6. Oktober 2026
- H 19.6 Lohnsteuer-Hinweise, Gelegenheitsgeschenke: https://lsth.bundesfinanzministerium.de/lsth/2026/A-Einkommensteuergesetz/II-Einkommen-2-24b/8-Die-einzelnen-Einkunftsarten-13-24b/d-Nichtselbstaendige-Arbeit-19-19a/Paragraf-19/h-19-6.html, abgerufen am 6. Oktober 2026
- R 19.3 Lohnsteuer-Richtlinien, Arbeitslohn: https://lsth.bundesfinanzministerium.de/lsth/2026/A-Einkommensteuergesetz/II-Einkommen-2-24b/8-Die-einzelnen-Einkunftsarten-13-24b/d-Nichtselbstaendige-Arbeit-19-19a/Paragraf-19/r-19-3.html, abgerufen am 6. Oktober 2026
- H 19.3 Lohnsteuer-Hinweise, einheitliche Kleidung: https://lsth.bundesfinanzministerium.de/lsth/2026/A-Einkommensteuergesetz/II-Einkommen-2-24b/8-Die-einzelnen-Einkunftsarten-13-24b/d-Nichtselbstaendige-Arbeit-19-19a/Paragraf-19/h-19-3.html, abgerufen am 6. Oktober 2026
- R 8.1 Lohnsteuer-Richtlinien, Bewertung der Sachbezüge: https://lsth.bundesfinanzministerium.de/lsth/2026/A-Einkommensteuergesetz/II-Einkommen-2-24b/4-Ueberschuss-d-Einnahmen-ueber-die-Werbungsk-8-9a/Paragraf-8/inhalt.html, abgerufen am 6. Oktober 2026
- R 3.31 Lohnsteuer-Richtlinien, typische Berufskleidung: https://lsth.bundesfinanzministerium.de/lsth/2026/A-Einkommensteuergesetz/II-Einkommen-2-24b/2-Steuerfreie-Einnahmen-3-3c/Paragraf-3/r-3-31.html, abgerufen am 6. Oktober 2026
- BMF-Schreiben vom 14. Oktober 2015 zu Betriebsveranstaltungen, Lohnsteuer-Handbuch 2026, Anhang 11a: https://lsth.bundesfinanzministerium.de/lsth/2026/B-Anhaenge/Anhang-11a/inhalt.html, abgerufen am 6. Oktober 2026
- BMF-Schreiben vom 19. Mai 2015 zu § 37b EStG, Lohnsteuer-Handbuch 2026, Anhang 23a: https://lsth.bundesfinanzministerium.de/lsth/2026/B-Anhaenge/Anhang-23a/inhalt.html, abgerufen am 6. Oktober 2026
- Bundesfinanzhof, Urteil vom 16. März 2022, VIII R 33/18, typische Berufskleidung: https://www.bundesfinanzhof.de/de/entscheidung/entscheidungen-online/detail/STRE202210102/, abgerufen am 6. Oktober 2026
- Entwurf eines Jahressteuergesetzes 2026, Bundestags-Drucksache 21/8283 vom 30. September 2026: https://dserver.bundestag.de/btd/21/082/2108283.pdf, abgerufen am 6. Oktober 2026

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